Zusammenfassung: Ein Hearing stellt keinen Ersatz für ein Verhandlungsverfahren dar.
Rechtsgrundlagen: § 96 Abs 2 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Ein Hearing stellt keinen Ersatz für ein Verhandlungsverfahren dar.
Rechtsgrundlagen: § 96 Abs 2 BVergG 2002
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