Zusammenfassung: Das BVA nimmt zur rechtzeitigen Geltendmachung eines Antrags auf Erstattung der Pauschalgebühren nach der Erlassung einer EV Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 177 Abs 5 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Das BVA nimmt zur rechtzeitigen Geltendmachung eines Antrags auf Erstattung der Pauschalgebühren nach der Erlassung einer EV Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 177 Abs 5 BVergG 2002
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