Zusammenfassung: Die Überprüfung vergaberechtlicher Kostenersatzansprüche fällt in den Kompetenzbereich der Vergabebehörden; eine ausdrückliche Kompetenzzuweisung in den Materiengesetzen ist nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen: § 177 Abs 5 BVergG; § 74 Abs 2 AVG