Zusammenfassung: Das BVA nimmt zur Auslegung des Rechenfehlers Stellung und erläutert, dass die Berücksichtigung einer Eventualposition beim Gesamtpreis eine Ausschreibungswidrigkeit zur Folge hat.
Rechtsgrundlagen: § 94 Abs 4 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002; § 98 Z 11 BVergG 2002