Zusammenfassung: Sofern die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung den Widerruf der Ausschreibung zur Folge hat, besitzt auch ein ausgeschiedener Bieter ein Antragsrecht.
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 1 BVergG 2002; § 163 Abs 1 BVergG 2002; § 21 Abs 1 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG