Zusammenfassung: Ein Hearing stellt keinen Ersatz für ein Verhandlungsverfahren dar. Auch die Angebotsprüfung im Rahmen der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen setzt eine hinreichende Fachkunde der prüfenden Person voraus.
Rechtsgrundlagen: § 96 Abs 2 BVergG 2002; § 16 Abs 3 BVergG 2002; § 90 Abs 1 BVergG 2002