Zusammenfassung: Fehler bei der Bekanntmachung, die keine inhaltliche Abänderung der Ausschreibung zur Folge hätten, erfordern nicht zwingend den Widerruf der Ausschreibung.
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 1 BVergG 2002; § 164 Abs 1 Z 3 BVergG 2002
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