Zusammenfassung: Das BVA konkretisiert, welche Entscheidungen im Verhandlungsverfahren mit vorangehender Bekanntmachung der Anfechtung unterliegen und nimmt zur Bestandskraft einer nicht angefochtenen Ausschreibung und der Präklusion der Beschwerdepunkte Stellung. Sofern der in einem Nachprüfungsantrag geltend gemachte Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder keine Auswirkungen für das weitere Vergabeverfahren zu erwarten sind, ist eine Abweisung ad limine erforderlich. Die Beantragung der Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens voraus und ist nicht mehr zulässig, wenn das BVA bereits bescheidmäßig über den Nichtigerklärungsantrag entschieden hat.