Zusammenfassung: Die Beantragung der Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens voraus und ist nicht mehr zulässig, wenn das BVA bereits bescheidmäßig über den Nichtigerklärungsantrag entschieden hat.
Rechtsgrundlagen: § 171 Abs 1 BVergG 2002