Zusammenfassung: Das Risiko der Nichterreichbarkeit des betriebswirtschaftlich angestrebten Ergebnisses stellt kein Charakteristikum eines Dienstleistungskonzessionsvertrags dar.
Rechtsgrundlagen: § 4 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Das Risiko der Nichterreichbarkeit des betriebswirtschaftlich angestrebten Ergebnisses stellt kein Charakteristikum eines Dienstleistungskonzessionsvertrags dar.
Rechtsgrundlagen: § 4 BVergG 2002
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