Zusammenfassung: Bei Nachprüfungsanträgen, die nach dem 31. August 2002 gestellt wurden, muss § 188 BVergG 2002 verfassungskonform interpretiert werden. In Zusammenhang damit, muss das Vergabeverfahren vor dem 1. September 2002 eingeleitet worden sein.
Rechtsgrundlagen: § 188 BVergG 2002