Zusammenfassung: Beim Ausscheiden von Angeboten besteht für den ausscheidenden Bieter die Gefahr, keine Möglichkeit zur Bakämpfung dieser Entscheidung zu haben. Dies wird bedingt durch das Fehlen einer Verpflichtung zur Bekanntmachung. Daher muss eine gesonderte Anfechtung und somit eine inhaltiche Beurteilung einer eigentlich nicht gesondert anfechtbaren Entscheidung zulässig sein.