Zusammenfassung: Die Anfechtung einer Entscheidung darf nicht auf Grund von Art und Inhalt der Entscheidung Beschränkungen unterliegen. Dies entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Rechtssicherheit in dieser Hinsicht kann durch das explizite Nichtigerklären von Auftraggeberentscheidungen geschaffen werden.
Rechtsgrundlagen: § 163 Abs 1 BVergG 2002; § 162 Abs 2 Z 2 BVergG 2002; § 174 Abs 1 BVergG 2002; § 21 Abs 1 BVergG 2002