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ZVB - Leitsatzkartei

VergaberechtZVB-LSK 2004/41ZVB-LSK 2004, 176 Heft 6 v. 1.6.2004

Zusammenfassung: Voraussetzung für die Stellung eines Nachprüfungsantrags ist das Vorliegen eines Schadens im Sinne des § 163 Abs 1 BVergG. Ein solcher liegt für den Nachprüfungswerber allerdings noch nicht vor, wenn der Auftraggeber die Prüfung und Bewertung der Angebote noch nicht abgeschlossen hat. Beachtet werden muss § 174 BVergG.

Rechtsgrundlagen: § 163 BVergG 2002; § 174 BVergG 2002

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