Zusammenfassung: Voraussetzung für die Stellung eines Nachprüfungsantrags ist das Vorliegen eines Schadens im Sinne des § 163 Abs 1 BVergG. Ein solcher liegt für den Nachprüfungswerber allerdings noch nicht vor, wenn der Auftraggeber die Prüfung und Bewertung der Angebote noch nicht abgeschlossen hat. Beachtet werden muss § 174 BVergG.
Rechtsgrundlagen: § 163 BVergG 2002; § 174 BVergG 2002