Zusammenfassung: Die Berechtigung einen Teilnahmeantrag zu stellen hat der auszuscheidende Bieter. Weiters aber auch jener Bieter, der noch nicht nach § 98 BVergG ausgeschieden wurde. Voraussetzung für einen Teilnahmeantrag ist nämlich nur die unmittelbare Beeinträchtigung rechtlicher Interessen.
Rechtsgrundlagen: § 163 BVergG 2002; § 165 BVergG 2002; § 166 BVergG 2002