§ 20 Z 13 BVergG 2002; § 105 Abs 3 BVergG 2002
Das Bundesvergabegesetz enthält die Regelung, dass eine Entscheidung des Auftraggebers ein Angebot auszuscheiden, einen ex lege Widerruf der Ausschreibung zur Folge hat. Liegt in dieser Hinsicht ein Nachprüfungsantrag vor, dann muss darüber meritorisch entschieden werden. Die Bestimmung der Ziffer 13 des § 20 BVergG wird in einem solchen Fall nicht angewendet.