Zusammenfassung: Gemäß den Bestimmungen des steiermärkischen Vergabegesetzes ist eine Feststellung, dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, nach eine rechtmäßigen Widerruf nicht mehr möglich. Der Grund dafür liegt in der Unzuständigkeit.
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 2 StVergG 1998; § 109 Abs 4 StVergG 1998