Zusammenfassung: § 167 BVergG ist beim beabsichtigten Zuschlagsempfänger teleologisch zu reduzieren. Dieser muss nämlich bei seinem Teilnahmeantrag kein durch den Auftraggeber verletztes subjektives Recht angeben. Weiters ist er auch nicht verpflichtet, Stellung zur Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung beziehen.
Rechtsgrundlagen: § 167 BVergG 2002