Zusammenfassung: Die Entscheidung, ob eine Leistung in einer Teilvergabe oder einer Gesamtvergabe ausgeschrieben wird, liegt im Ermessen des Auftraggebers. Dieser hat die Wahl, denn die gesetzlichen Bestimmungen sehen auch keine Verpflichtung zur gewerksweisen Vergabe vor. Insofern können Bauleistungen und Planungsleistungen auch in einem gemeinsamen Vergabeverfahren ausgeschrieben werden.
Rechtsgrundlagen: § 58 BVergG 2002