Zusammenfassung: Der Beitrag befasst sich mit den materiellen und formellen Voraussetzungen zur Stellung eines Teilnahmeantrags beziehungsweise eines Nachprüfungsantrags. Der Autor bezieht sich zur Darstellung des Themas auf eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes aus dem Jahr 2003. Der Autor regt zum Abschluss dazu an, die Regelung, dass ein auszuscheidender Bieter grundsätzlich keine Legitimation zur Stellung eines Nachprüfungsantrages hat, zu überdenken. Er hebt hervor, dass der Antragsteller für einen Teilnahmeantrag weniger strenge Erfordernisse zu erfüllen hat.