Zusammenfassung: Der Beitrag behandelt eine Entscheidung des UVS Steiermark. Diese besagt, dass eine Feststellung, dass der Zuschlag an den Bestbieter erteilt wurde, nach einen rechtmäßigen Widerruf nicht mehr möglich ist. Der Autor erörtert die Entscheidungsgründe der Entscheidung.
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 2 StVergG 1998; § 109 Abs 4 StVergG 1998