Zusammenfassung: Das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes des Gemeinschaftsrechts ist unmittelbar anwendbar. In Bezug auf die Länge der Angebotsfrist sowie deren Angemessenheit bedeutet dies folgendes: Bei einem offenen, nicht beschleunigten Verfahren ist eine Woche Frist angemessen. In anderen Fällen sind drei Wochen Frist angemessen.