Zusammenfassung: Der Bieter hat die Möglichkeit einen Nachprüfungsantrag zu stellen. Die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes verneinen nicht die Möglichkeit eines zweiten Antrags. Ein solcher ist nicht zurückzuweisen und auch nicht in einen Teilnahmeantrag umzudeuten.
Rechtsgrundlagen: § 163 BVergG 2002; § 165 BVergG 2002; § 166 BVergG 2002