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ZVB - Leitsatzkartei

VergaberechtZVB-LSK 2004/35ZVB-LSK 2004, 148 Heft 5 v. 1.5.2004

Zusammenfassung: Im Verwaltungsverfahren ist eine Änderung des Begehrens im Rahmen der Bestimmungen zulässig. Im Vergabeverfahren ist eine Änderung des Begehrens nicht in jedem Fall möglich. Konkret ist es unzulässig die Ausscheidungsentscheidung alleine anzufechten, wenn noch keine Zuschlagsentscheidung ergangen ist, welche wiederum gesondert anfechtbare wäre.

Rechtsgrundlagen: § 20 Z 13 lit a sublit aa BVergG 2002; § 166 Abs 2 Z 1 BVergG 2002; § 13 Abs 8 AVG

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