Zusammenfassung: Im Verwaltungsverfahren ist eine Änderung des Begehrens im Rahmen der Bestimmungen zulässig. Im Vergabeverfahren ist eine Änderung des Begehrens nicht in jedem Fall möglich. Konkret kann das Begehren auf Erteilung des Zuschlags nicht umgeändert werden auf den Wunsch, die Ausscheidungsentscheidung nichtig zu erklären.
Rechtsgrundlagen: § 20 Z 13 lit a sublit aa BVergG 2002; § 166 Abs 2 Z 1 BVergG 2002; § 13 Abs 8 AVG