§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG; § 166 Abs 1 Z 5 BVergG 2002
Im Vergabeverfahren ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof möglich. Dafür ist die ordnungsgemäße, nämlich bestimmte, Bezeichnung des Beschwerdepunktes von Bedeutung. Werden bloß einzelne Rechtsvorschriften angeführt, so liegt keine bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes vor.