Zusammenfassung: Der Auftraggeber ist verpflichtet die von ihm aufgestellten Ausschreibungsbedingungen einzuhalten. Insbesondere müssen alle Bieter die Mindestvorgaben erfüllen und etwaige Subkriterien müssen zur Bewertung auch tatsächlich herangezogen werden. Dadurch wird eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vermieden.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002