Zusammenfassung: Auf Grund der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes ist es nicht möglich im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens einen Widerruf nach Angebotsöffnung zu überprüfen. Diese Regelung widerspricht allerdings der Rechtsmittelrichtlinie. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens soll geklärt werden, ob die entsprechenden Bestimmungen der Rechtsmittelrichtlinie auch überhaupt unmittelbar anwendbar sind.