Zusammenfassung: Die materielle Zuschlagsentscheidung im Rahmen des Vergabeverfahrens muss strikt von der Zuschlagsentscheidung des Vergabekontrollverfahrens unterschieden werden. Letztere stellt einen Anfechtungsgegenstand dar. Eine Zuschlagsentscheidung, die nicht allen Bietern ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde, kann angefochten und eventuelle nichtig erklärt werden.
Rechtsgrundlagen: § 20 Z 42 BVergG 2002; § 100 Abs 1 BVergG 2002