§ 30 Abs 2 VwGG; Art 2 Abs 1 RL 89/665/EWG
Die Rechtsmittelrichtlinie enthält keine Bestimmungen, die einen einstweiligen Rechtsschutz im Verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorsehen. Vorläufige Maßnahmen im Verfahren vor dem VwGH sind also nicht erforderlich.
VwGH 20.10.2003, 2003/04/0134