Zusammenfassung: Im Beitrag wird ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesvergabeamtes an den EuGH behandelt. Die Fragen betreffen folgendes Problem: Die Regelung des BVergG, dass in einem offenen Verfahren der Widerruf nicht im Nachprüfungsverfahren überprüft oder aufgehoben werden kann, widerspricht der Rechtsmittelrichtlinie. Der Autor erläutert die Fragen an den EuGH näher und verweist darauf, dass eine Entscheidung des EuGH die Problematik vielleicht endgültig klären könnte.