Zusammenfassung: Ein unvollständiges Angebot kommt für einen Zuschlag nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn die Unvollständigkeit nur durch ein Missverständnis hervorgerufen wurde. Nach der Angebotsöffnung ist es nicht mehr möglich das unvollständige Angebot im Rahmen einer Verhandlung zu vervollständigen.
Rechtsgrundlagen: § 96 Abs 1 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002