Zusammenfassung: Der Auftraggeber ist nach dem Bundesvergabegesetz verpflichtet rechtzeitig die Gründe für die Nichtberücksichtigung eines Angebots beziehungsweise für die Berücksichtigung eines anderen Angebots bekanntzumachen. Die Unterlassung dieser Bekanntmachung stellt ein Fehlverhalten des Auftraggebers dar. Dennoch hat dieses Fehlverhalten nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Folge, wenn der Bieter die Frist für die Stellung eines Nachprüfungsantrags versäumt hat.