Zusammenfassung: Ein Feststellungsantrag ist in folgenden zwei Fällen unzulässig: Ist eine Zuschlagserteilung erfolgt, ist ein Feststellungsantrag nicht zulässig. Außerdem ist ein solcher ebenso unzulässig, wenn kein Widerruf erfolgt ist.
Rechtsgrundlagen: § 162 Abs 3 BVergG 2002; § 162 Abs 5 BVergG 2002; § 105 Abs 4 BVergG 2002