§ 34 KVergG; § 91 BVergG 2002
Der Bieter kann über die Mittel des Subunternehmers verfügen, wenn der Subunternehmer ein verbindliches Angebot an den Bieter gerichtet hat. Das Angebot muss zum Inhalt haben, dass der Subunternehmer die Leistungen der Ausschreibung für den Bieter übernimmt. Ein verbindliches Angebot liegt aber keineswegs bei der bloßen Übermittlung einer Preisliste vor.