Zusammenfassung: Nach dem oberösterreichischen Vergabegesetz besteht eine Verpflichtung zur Antragstellung. Ist eine Antragstellung erfolgt, dann muss die Behörde auch spätere neue Vorbringen der Partei berücksichtigen. Insofern gibt es also ein Neuerungsverbot.
Rechtsgrundlagen: § 59 Abs 3 Z 5 OÖ VergG LGBl 1994/59; § 166 Abs 1 Z 6 BVergG 2002