Zusammenfassung: Der Beitrag untersucht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Zusammenhang mit einer verspäteten Mitteilung der Ablehnungsgründe an den Bieter. Der Autor widmet sich der Frage, ob die verspätete Bekanntgabe durch den Auftraggeber alleine schon eine Wiedereinsetzung rechtfertigt, wenn der Bieter die Frist zur Nachprüfung versäumt. In dieser Hinsicht geht er auch näher auf die Begriffe unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis ein. Der Autor beschreibt zur Darstellung des Problems eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes aus dem Jahr 2003