Art II Abs 2 A Z 2 EGVG; Art II Abs 2c C Z 40a EGVG; § 67d AVG
Von der Regelung des § 67d AVG über die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung darf auch nicht im Bereich der Baukoordinierungsrichtlinie oder der Rechtsmittelrichtlinie abgewichen werden. Eine teleologische Reduktion findet nicht statt. Auch die Zielsetzung der Richtlinien beeinflußt dies nicht.