§ 52 Abs 1 Z 8 BVergG 1997; § 88 Abs 5 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002
Bei Alternativangeboten besteht die Notwendigkeit die Gesamtangebotspreise auszuweisen. Die Nichtausweisung des Gesamtangebotspreises stellt einen nicht behebbaren Mangel dar.
VwGH 24.09.2003, 2000/04/0106