Zusammenfassung: Die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes über die Bekanntgabe der Zuschlagskriterien sind auch auf Subkriterien anwendbar. Die Nichteinhaltung dieser Regelungen führt zur Unkenntnis bei dem Bieter. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass bei Kenntnis der Unterkriterien die Chancen auf Zuschlagserteilung verändert gewesen wären.
Rechtsgrundlagen: § 113 Abs 3 BVergG 1997