Art 234 EGV Art 2 Abs 2 lit c SKR; § 120 Abs 2 Z 3 BVergG 2002; § 84 Abs 2 Z 3 BVergG 1997
Das BVA legte auf Grund der Möglichkeit des Art 234 EGV dem EuGH drei Fragen zur Vorabentscheidung vor. Diese betrafen die Anwendung der Sektorenrichtlinie in Bezug auf den Schienenverkehr. Konkret suchte das BVA Antworten bezüglich unklarer Definitionen und dem Verhältnis der Richtlinie zu nationalen Bestimmungen.