Zusammenfassung: Die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes über die Zuschlagskriterien im Allgemeinen sind auch auf Subkriterien anwendbar. Insbesondere gelten die Regelungen über die Bekanntmachung der Kriterien auch in Bezug auf Unterkriterien. Die Transparenz des Vergabeverfahrens soll dadurch gewährleistet werden.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 BVergG 1997; § 29 Abs 2 und 4 BVergG 1997; § 47 Abs 5 BVergG 1997; § 53 BVergG 1997