§ 76 Abs 1 AVG; Art 1 Abs 1 RM-RL 89/665/EWG
Es ist zulässig dem Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens die Kosten für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen aufzuerlegen. § 76 Abs 1 AVG ist nicht verfassungswidrig und auch nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Ein Widerspruch zu den Bestimmungen der Rechtsmittelrichtlinie besteht nicht.