Zusammenfassung: nach der Verdingungsverordnung müssen die Bewerber zur ihrer Auswahl wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen erfüllen. Der Sachverhalt, die Bewertungsmaßstäbe, sowie die Angaben und Formalitäten der Bewerber sind ausschlaggebend. Der Auftraggeber hat aber das Recht eine Auswahl erst nach Angebotslegung zu treffen.