§ 76 Abs 1 AVG
Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen durch das Bundesvergabeamt im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ist zulässig. Weiters liegt auch keine Verfassungswidrigkeit vor, wenn die Kosten dem Antragsteller der Nachprüfung auferlegt werden. § 76 Abs 1 AVG ist nicht verfassungswidrig.