Zusammenfassung: Bei einem offenen Verfahren in nicht beschleunigter Form gelten für den Bieter bei der Stellung eines Antrags auf Nachprüfung die im Bundesvergabegesetz dafür vorgesehenen Fristen. Der Bieter möchte mit der Nachprüfung die Nichtigerklärung der Ausschreibung erreichen.
Rechtsgrundlagen: § 169 Abs 1 Z 1 lit a BVergG 2002