Zusammenfassung: Im Beitrag werden die Auswirkungen der Änderung des Kartellgesetzes durch das BGBl 2002/62 auf das Vergabeverfahren erörtert. Im Gegensatz zur früheren Regelung sind Bieter- und Arbeitsgemeinschaften nun nicht mehr automatisch vom Anwendungsbereich des Kartellgesetzes ausgenommen. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass jedenfalls eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hat, da Bieter- und Arbeitsgemeinschaften nun Kartelle darstellen könnten, die nach dem Kartellgesetz verboten sind. In weiterer Folge könnte es daher zu einem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren kommen.