Art 19 Abs 1 und 2 RL 93/37 ; Art 30 Abs 1 und 2 RL 93/37 ; § 42 BVergG 1997
Die Regelung des Artikel 30 der Richtlinie kommt nur zur Anwendung, wenn der Auftraggeber sich an die Bestimmungen hinsichtlich der Alternativangebote gehalten hat. Insbesondere müssen die Regelungen zur den Mindestanforderungen bei Alternativangeboten berücksichtigt worden sein.