Art 1 RL 89/665/EWG ; Art 2 Abs 1 lit b RL 89/665/EWG ; § 115 Abs 1 BVergG 1997
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ausschreibung zur widerrufen, wenn sich im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens herausstellt, dass ein von ihm festgelegtes Zuschlagskriterium rechtswidrig war. Das rechtswidrige Zuschlagskriterium wurde für nichtig erklärt. Es handelt sich hierbei um eine Regelung des Gemeinschaftsrechtes.