Zusammenfassung: Der Beitrag erörtert das Problem der verspäteten Bekämpfung einer Ausschreibung und dem daraus resultierenden Verlust der Einwendungen auch im Verfahren zur Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung. In Verbindung dazu wird die Mitteilungspflicht des Antragstellers dargestellt, allenfalls eine Berichtigung der Ausschreibung zu verlangen, um seine Rechts zu wahren. Die Autorin beschreibt bei der Darstellung des Problems eine Entscheidung des Bundesvergabeamts aus dem Jahr 2003.